So ist es zwar richtig, dass der Kläger in seinem ursprünglichen Gesuch keine (explizite) Befreiung von einer Sicherheitsleistung beantragt hatte. Dies entband die Vorinstanz allerdings nicht davon, das im Nachhinein gestellte Kautionsgesuch von sich aus auch unter dem Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen, umfasst doch, wie ausgeführt, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von Gesetzes wegen immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen. Wäre die Vorinstanz dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sie, da sich die Verhältnisse des Klägers bis zu jenem Zeitpunkt nicht verändert hatten, die unentgeltliche Rechtspflege auf die Sicherheitsleistung ausdehnen müssen.