Ausgeführten insofern nicht zu beanstanden, als sie in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege auf die Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Gerichtskosten beschränkte. Nichtsdestotrotz wäre die unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang des Kautionsgesuchs auf die Befreiung von der Leistung einer Sicherheitsleistung auszuweiten gewesen: So ist es zwar richtig, dass der Kläger in seinem ursprünglichen Gesuch keine (explizite) Befreiung von einer Sicherheitsleistung beantragt hatte.