d) Aufgrund des vom Kläger eingereichten provisorischen Pfändungsverlustscheins war die Beantragung einer Sicherheitsleistung durch die (mutmasslich anwaltlich vertretenen) Beklagten zu erwarten. Dass die Vorinstanz den Beklagten trotzdem keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einräumte, ist indessen nach dem hiervor in lit. a Ausgeführten insofern nicht zu beanstanden, als sie in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege auf die Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Gerichtskosten beschränkte.