worden, weshalb auch die Beklagten nicht zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört worden seien. Nachdem ein entsprechendes Gesuch weiterhin fehle, stehe die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege, welche die Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen an das Gericht umfasse, der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten nicht im Wege. c) Der Kläger macht hiergegen sinngemäss geltend, dass er sich bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung von Fr. 1'100.00 nicht gegen den Drittanspruch der Beklagten wehren könne; denn er könne die Sicherheitsleistung nicht bezahlen, weswegen die Klage dann auch nicht behandelt werde.