b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Bezahlung von Vorschüssen und Gerichtskosten bewilligt worden sei. Da das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime an die Parteianträge gebunden sei, sei keine Befreiung von Sicherheitsleistungen verfügt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte