BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 9). Wird (im letzteren Fall) die Gegenpartei nicht angehört, obwohl eine Sicherstellungspflicht für ihre Parteikosten in Betracht zu ziehen ist bzw. kein Ausnahmetatbestand nach Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegt, muss die Bewilligung vorläufig auf die Bevorschussung der Gerichtskosten und die unentgeltliche Verbeiständung beschränkt werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 9; BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 122).