Eine Besonderheit besteht dabei im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren unter dem Aspekt der Anhörung der Gegenpartei. Diese kann angehört werden, muss aber nicht, es sei denn, die unentgeltliche Rechtspflege solle auch die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Gegenpartei ist mithin immer dann anzuhören, wenn bereits ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt wurde oder ein solches zu erwarten ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 23; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art.