2.a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes (lit. c). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu schliessen, dass die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ohne besondere Anordnung immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen beinhaltet (BGer 4A_314/2013 E. 3.1 mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 16 N 68 und Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.