b) Gegen den Kläger liegt mit der von ihm selbst eingereichten Pfändungsurkunde vom 9. August 2017 ein provisorischer Verlustschein vor. Dass der von der Vorinstanz erkannte Kautionsgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit erfüllt ist, gesteht der Kläger denn auch selbst zu. Auch insofern sind die Voraussetzungen zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO damit grundsätzlich erfüllt. c) Zu prüfen ist jedoch in einem nächsten Schritt (nachfolgend E. 2), wie sich das vom Kläger vor Vorinstanz gestellte und von dieser bewilligte Gesuch um © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte