a) Im am Kreisgericht […] hängigen Hauptverfahren ist die Verwendung der Mieterkaution wegen seitens der Beklagten geltend gemachter Mängel strittig. Dabei handelt es sich nicht um einen der in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO genannten Ausnahmetatbestände, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 vorliegt. Im Hauptverfahren kommt mithin gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Die in Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO statuierte Ausnahme von der Leistung einer Sicherheit fällt damit ausser Betracht.