Im vereinfachten Verfahren ist mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO keine Sicherheit zu leisten ist (Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei Mietstreitigkeiten von Wohnräumen liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dabei immer dann vor, wenn nicht die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO).