© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Zahlungsunfähigkeit liegt dabei vor, wenn offene definitive oder provisorische Pfändungsverlustscheine vorhanden sind (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 99 N 27; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 99 N 15; BK-Sterchi, Art. 99 ZPO N 21).