Die Beklagten ihrerseits stellten ein Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch den Kläger. Der Kläger beantragte die Abweisung dieses Gesuchs, eventualiter die teilweise Abweisung unter Festlegung einer Sicherheitsleistung auf Fr. 500.00 bis Fr. 600.00. Aus den Erwägungen: III. 1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich