A. (Kläger) leitete am 10. August 2017 gegen B. und C. (Beklagte) ein Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 108 ff. SchKG ein betreffend den von den Beklagten gemäss Pfändungsurkunde vom 9. August 2017 erhobenen Drittanspruch im Umfang von Fr. 1'662.40. Dem Kläger wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Auf sein daraufhin gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde er von der Zahlung eines Kostenvorschusses befreit. Die Beklagten ihrerseits stellten ein Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch den Kläger.