{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-42_2018-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2944&type=1563347022&cHash=92be05b3978259e493f9816be68def28", "Checksum": "e47803e6a4f7964683343ce4c2a948e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:18:08", "Checksum": "dc64ab8dfcdf8c37f1ff32c89444d064", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42\nRegeste:\nArt. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42).\n\ndas wäre unfair und kann nicht vollzogen werden\". Festzuhalten bleibt in diesem\nZusammenhang schliesslich, dass die Beklagten ganz offensichtlich von der\nMittellosigkeit des Klägers ausgehen – sie machen schliesslich selber seine\nZahlungsunfähigkeit geltend – und nicht einwenden, der klägerische Standpunkt im\nHauptverfahren sei aussichtslos, mithin die Voraussetzungen zur Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 117 ZPO) nicht anzweifeln, sodass auch\nunter diesem Aspekt nichts entgegensteht, die unentgeltliche Rechtspflege\ngrundsätzlich auf die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit auszudehnen.\n\n3. Der Kläger erachtet indessen (eventualiter) eine Sicherheitsleistung im Rahmen\nvon Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 als möglich (und zumutbar) und bringt so zum Ausdruck,\ndass er teilweise leistungsfähig und insofern nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege\nangewiesen ist (zur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. auch\nHuber-DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 25). Damit stellt sich, da die (partielle)\nLeistungsfähigkeit sowohl die Gerichtskosten als auch eine allfällige\nParteikostensicherheit betrifft, die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege lediglich in\nBezug auf die Kaution und/oder auch hinsichtlich der Gerichtskosten, einschliesslich\nderjenigen des Bewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens, nur beschränkt zu erteilen\nist. Angezeigt erscheint im vorliegenden Fall, in dem die Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten des Hauptverfahrens nicht mehr in\nFrage steht bzw. gestellt werden kann, den Anspruch der Gegenpartei insofern zu\npriorisieren, als die vorhandenen Mittel für die Sicherheitsleistung zu verwenden sind\n(wohl etwas weniger weit gehend BGE 141 III 369 E. 4.3.3, wonach Art. 118 Abs. 1 lit. a\nZPO die Vorschuss- und die Sicherheitsleistungen auf die gleiche Stufe stellen wolle).\nDiese Betrachtungsweise rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Kläger seine\nLeistungsfähigkeit nicht generell, sondern als Reaktion auf das Kautionsbegehren der\nBeklagten nur im Hinblick darauf (eventualiter) teilweise anerkannte, dass seine\nWiderspruchsklage nicht schon im Eintretensstadium am an sich berechtigten\nBegehren der Beklagten scheitern würde.\n\nDemgemäss bleibt es in Bezug auf den Gerichtskostenvorschuss und die\nGerichtskosten des Widerspruchsverfahrens bei der am 31. August 2017 erteilten\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, während diese in Bezug auf das\nSicherstellungsbegehren der Beklagten im den Betrag von Fr. 600.00 übersteigenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmfang bewilligt wird, der Kläger im Übrigen aber verpflichtet wird, eine\nParteikostensicherheit von Fr. 600.00 zu leisten. Diese kann in bar oder durch Garantie\neiner in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der\nSchweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 Abs. 1\nZPO). Die Leistung kann auf das von der Vorinstanz mit Einzahlungsschein\nangegebene Konto erfolgen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}