{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-42_2018-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2944&type=1563347022&cHash=92be05b3978259e493f9816be68def28", "Checksum": "e47803e6a4f7964683343ce4c2a948e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:18:08", "Checksum": "dc64ab8dfcdf8c37f1ff32c89444d064", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42\nRegeste:\nArt. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42).\n\n2.a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die\nBefreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den\nGerichtskosten (lit. b) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche\nBestellung eines Rechtsbeistandes (lit. c). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu\nschliessen, dass die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ohne besondere\nAnordnung immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen beinhaltet (BGer\n4A_314/2013 E. 3.1 mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 16 N 68\nund Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 118 N 3),\nmit der Folge, dass dann, wenn einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege vollständig\noder in den Fällen, in denen keine Gerichtskosten erhoben werden, für die\nSicherstellung der Parteikosten bewilligt wird, von ihr keine Sicherheitsleistung verlangt\nwerden darf (Bühler, Berner Kommentar, Art. 119 ZPO N 124; Suter/von Holzen, ZPO\nKomm., Art. 99 N 10; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 99 N 19; Urwyler/Grütter, DIKE-\nKomm-ZPO, Art. 99 N 17). Eine Besonderheit besteht dabei im Zusammenhang mit\ndem Bewilligungsverfahren unter dem Aspekt der Anhörung der Gegenpartei. Diese\nkann angehört werden, muss aber nicht, es sei denn, die unentgeltliche Rechtspflege\nsolle auch die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen (Art. 119\nAbs. 3 ZPO). Die Gegenpartei ist mithin immer dann anzuhören, wenn bereits ein\nGesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt wurde oder ein solches zu\nerwarten ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 23; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119\nN 9). Wird (im letzteren Fall) die Gegenpartei nicht angehört, obwohl eine\nSicherstellungspflicht für ihre Parteikosten in Betracht zu ziehen ist bzw. kein\nAusnahmetatbestand nach Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegt, muss die Bewilligung vorläufig\nauf die Bevorschussung der Gerichtskosten und die unentgeltliche Verbeiständung\nbeschränkt werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 9; BK-Bühler, Art. 119 ZPO N\n122).\n\nb) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das Gesuch des Klägers um\nunentgeltliche Rechtspflege für die Bezahlung von Vorschüssen und Gerichtskosten\nbewilligt worden sei. Da das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime an die\nParteianträge gebunden sei, sei keine Befreiung von Sicherheitsleistungen verfügt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden, weshalb auch die Beklagten nicht zum Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege angehört worden seien. Nachdem ein entsprechendes Gesuch weiterhin\nfehle, stehe die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege, welche die Befreiung von\nGerichtskosten und Vorschüssen an das Gericht umfasse, der Leistung einer Sicherheit\nfür die Parteientschädigung der Beklagten nicht im Wege.\n\nc) Der Kläger macht hiergegen sinngemäss geltend, dass er sich bei der Anordnung\neiner Sicherheitsleistung von Fr. 1'100.00 nicht gegen den Drittanspruch der Beklagten\nwehren könne; denn er könne die Sicherheitsleistung nicht bezahlen, weswegen die\nKlage dann auch nicht behandelt werde.\n\nd) Aufgrund des vom Kläger eingereichten provisorischen Pfändungsverlustscheins\nwar die Beantragung einer Sicherheitsleistung durch die (mutmasslich anwaltlich\nvertretenen) Beklagten zu erwarten. Dass die Vorinstanz den Beklagten trotzdem keine\nGelegenheit zur Stellungnahme zum Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege einräumte, ist indessen nach dem hiervor in lit. a Ausgeführten insofern\nnicht zu beanstanden, als sie in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege auf die\nBefreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Gerichtskosten\nbeschränkte. Nichtsdestotrotz wäre die unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang des\nKautionsgesuchs auf die Befreiung von der Leistung einer Sicherheitsleistung\nauszuweiten gewesen: So ist es zwar richtig, dass der Kläger in seinem ursprünglichen\nGesuch keine (explizite) Befreiung von einer Sicherheitsleistung beantragt hatte. Dies\nentband die Vorinstanz allerdings nicht davon, das im Nachhinein gestellte\nKautionsgesuch von sich aus auch unter dem Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege\nzu prüfen, umfasst doch, wie ausgeführt, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege\nvon Gesetzes wegen immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen. Wäre die\nVorinstanz dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sie, da sich die Verhältnisse des\nKlägers bis zu jenem Zeitpunkt nicht verändert hatten, die unentgeltliche Rechtspflege\nauf die Sicherheitsleistung ausdehnen müssen. Dazu hatte sie umso mehr Anlass, als\nder Kläger – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – in seiner Stellungnahme vom\n21. Oktober 2017 auf Seite 2 dem Sinne nach durchaus einen Antrag auf Befreiung von\nSicherheitsleitungen stellte, führte er doch dort aus: \"Wie soll sich denn jemand wie ich\ngegen so jemanden zur Wehr setzen? wenn zu befürchten ist dass auf eine Klage nicht\neingetreten werden würde wenn die Sicherheitsleistung nicht geleistet werden könnte,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}