{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-42_2018-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2944&type=1563347022&cHash=92be05b3978259e493f9816be68def28", "Checksum": "e47803e6a4f7964683343ce4c2a948e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:18:08", "Checksum": "dc64ab8dfcdf8c37f1ff32c89444d064", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2018 BE.2017.42\nRegeste:\nArt. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der Gegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.2017.42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.04.2018\nEntscheiddatum: 09.04.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.04.2018\nArt. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die Erteilung der\nunentgeltlichen Rechtspflege umfasst immer auch die Befreiung von\nSicherheitsleistungen.Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Anhörung der\nGegenpartei.Art. 118 Abs. 2 ZPO (SR 272): Teilweise Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege bei partieller Leistungsfähigkeit\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2018, BE.\n2017.42).\n\nSachverhalt:\n\nA. (Kläger) leitete am 10. August 2017 gegen B. und C. (Beklagte) ein\nWiderspruchsverfahren i.S.v. Art. 108 ff. SchKG ein betreffend den von den Beklagten\ngemäss Pfändungsurkunde vom 9. August 2017 erhobenen Drittanspruch im Umfang\nvon Fr. 1'662.40. Dem Kläger wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses\nangesetzt. Auf sein daraufhin gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde\ner von der Zahlung eines Kostenvorschusses befreit. Die Beklagten ihrerseits stellten\nein Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch den Kläger.\nDer Kläger beantragte die Abweisung dieses Gesuchs, eventualiter die teilweise\nAbweisung unter Festlegung einer Sicherheitsleistung auf Fr. 500.00 bis Fr. 600.00.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten\nPartei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz\noder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder\nVerlustscheine bestehen (lit. b), wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren\nschuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der\nParteientschädigung bestehen (lit. d). Zahlungsunfähigkeit liegt dabei vor, wenn offene\ndefinitive oder provisorische Pfändungsverlustscheine vorhanden sind (Suter/von\nHolzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 99 N 27; BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg Art. 99 N 15; BK-Sterchi, Art. 99 ZPO N 21).\n\nIm vereinfachten Verfahren ist mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten\nnach Art. 243 Abs. 1 ZPO keine Sicherheit zu leisten ist (Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei\nMietstreitigkeiten von Wohnräumen liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dabei\nimmer dann vor, wenn nicht die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz\nvor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die\nErstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c\nZPO).\n\na) Im am Kreisgericht […] hängigen Hauptverfahren ist die Verwendung der\nMieterkaution wegen seitens der Beklagten geltend gemachter Mängel strittig. Dabei\nhandelt es sich nicht um einen der in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO genannten\nAusnahmetatbestände, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem\nStreitwert unter Fr. 30'000.00 vorliegt. Im Hauptverfahren kommt mithin gestützt auf\nArt. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Die in Art. 99 Abs. 3\nlit. a ZPO statuierte Ausnahme von der Leistung einer Sicherheit fällt damit ausser\nBetracht.\n\nb) Gegen den Kläger liegt mit der von ihm selbst eingereichten Pfändungsurkunde\nvom 9. August 2017 ein provisorischer Verlustschein vor. Dass der von der Vorinstanz\nerkannte Kautionsgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit erfüllt ist, gesteht der Kläger\ndenn auch selbst zu. Auch insofern sind die Voraussetzungen zur Leistung einer\nSicherheit gemäss Art. 99 ZPO damit grundsätzlich erfüllt.\n\nc) Zu prüfen ist jedoch in einem nächsten Schritt (nachfolgend E. 2), wie sich das\nvom Kläger vor Vorinstanz gestellte und von dieser bewilligte Gesuch um\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltliche Rechtspflege zum – grundsätzlich bewilligungsfähigen – Gesuch um\nSicherheitsleistung verhält.\n\n"}