insbesondere wurden die Klagebegehren Ziffern 2 und 3 auch von der Beklagten selbst bislang nur ganz am Rande thematisiert. (Auch) unter diesem Aspekt ist daher nicht nachgewiesen, dass der Beklagten durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. dd) Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6