Im Ergebnis kann der Beklagten bei dieser Sachlage nicht zugestanden werden, aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz, wonach das Verfahren einstweilen nicht auf das Klagebegehren Ziffer 1 beschränkt werde, drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, hätte sie es doch nach dem Gesagten in der Hand, einen solchen – allfälligen – Nachteil selbst abzuwenden. Nicht weiter hilft der Beklagten (auch) ihr Hinweis auf den Grundsatz der Prozessökonomie: