Ziffer 4 anerkannt – ist nun aber nicht ersichtlich, warum sie das von ihr angestrebte Ziel, nämlich dass eine gegebenenfalls begründete Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan erfolgt, nicht mit einem entsprechenden, unter dem Vorbehalt der Unterstellung unter den LMV stehenden vorsorglichen Begehren anvisiert. Dabei stünde es ihr offen, dies im vorliegenden Verfahren mit einem einschlägigen Eventualantrag zu verbinden, der – im Sinn einer (jederzeit zulässigen) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte