Daraus folgt implizit, dass (auch) aus ihrer Sicht dann, wenn die Beklagte von ihrem Recht, die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen, Gebrauch machen sollte, die Klagebegehren Ziffern 2 und 3 gegenstandslos würden und über sie nicht mehr zu befinden wäre. Damit – und da im Übrigen die Beklagte in der Beschwerdeschrift dem Sinn nach selbst zugesteht, bei rechtskräftiger Unterstellung unter den LMV werde von ihrer Seite eine Verpflichtung gemäss dem klägerischen Eventualbegehren