Im Übrigen fällt in Betracht, dass die Klägerschaft vorliegend wie erwähnt für den Fall, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans verlangen sollte, eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass diese zur Ermöglichung und Duldung der Kontrolle verpflichtet sei. Daraus folgt implizit, dass (auch) aus ihrer Sicht dann, wenn die Beklagte von ihrem Recht, die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen, Gebrauch machen sollte, die Klagebegehren Ziffern 2 und 3 gegenstandslos würden und über sie nicht mehr zu befinden wäre.