Überdies entstünde ihr eine nicht reversible rechtliche Benachteiligung, indem ihr Rechtsanspruch, die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen, vereitelt würde. Bevor über das Klagebegehren Ziffer 1 rechtkräftig entschieden sei, könne sie keinen Antrag um Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans stellen, würde sie doch damit die – von ihr bestrittene – Unterstellung unter den LMV implizit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte