Hier führt die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts, durch die angefochtene prozessleitende Verfügung drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, im Wesentlichen und dem Sinn nach aus, wenn die Vorinstanz zeitgleich über das Klagebegehren Ziffer 1, also die Frage der Unterstellung des beklagtischen Betriebs unter den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV), und – bei allfälliger Gutheissung dieses Begehrens – über das Klagebegehren Ziffer 2 betreffend die Durchführung einer betrieblichen Kontrolle befinde, hätte sie – die Beklagte – keine Möglichkeit mehr, von ihrem Recht Gebrauch