b/aa) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt wird, anstelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane jederzeit bei der zuständigen Behörde die Einsetzung eines besonderen, von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrollorgans verlangen.