vom Bundesgericht soweit ersichtlich bislang offen gelassen, s. etwa BGE 137 III 380 E. 2; die kantonale Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte