Am 6. November 2017 setzte der verfahrensleitende Kreisrichter der Klägerschaft Frist zur Replik an. Zugleich wies er das erwähnte prozessuale Begehren der Beklagten "einstweilen" ab mit der Begründung, es sei "nicht ersichtlich, inwiefern" eine vorläufige Beschränkung auf das Klagebegehren Ziffer 1 "zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens führen würde". Dagegen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhob die Beklagte am 10. November 2017 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen: