6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans beantragen, womit sich ein Entscheid über das Klagebegehren Ziffer 2 erübrige; werde hingegen das Klagebegehren Ziffer 1 nicht geschützt, habe dies zur Folge, dass auch die weiteren Klagebegehren abzuweisen seien. Am 6. November 2017 setzte der verfahrensleitende Kreisrichter der Klägerschaft Frist zur Replik an.