Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2017 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich ersuchte sie darum, das Verfahren "gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO in einem ersten Schritt auf die Beurteilung von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu beschränken". Letzteres begründete sie im Wesentlichen damit, im Fall der Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1 werde sie noch während des hängigen Verfahrens gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG;