3. Für den Fall der Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnungen gemäss vorstehender Ziff. 2 [sei] gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen. 4. Eventualbegehren: Verlangt die Beklagte im Verlauf des Verfahrens die Einsetzung des unabhängigen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG, sei festzustellen, dass die Beklagte zur Ermöglichung und Duldung der Kontrolle verpflichtet ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.