1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und seit dem 1. Juli 2016 mit ihrem Betrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe gefallen ist und fällt und somit dessen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen einzuhalten hat. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen zur Abklärung der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorschriften, namentlich der Bestimmungen über © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte