Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36). Erwägungen I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichten [der/die Kläger/innen] eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: