{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-36_2018-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2936&type=1563347022&cHash=a650daa3dc05ef41dcf15c0dc8d3f819", "Checksum": "9f3d483f1a86a308fbfe3e93942a13f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36\nRegeste:\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311). In einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende Kreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst auf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).\n\ncc) Nicht stichhaltig ist vorab der Einwand der Beklagten, mit einem Antrag um\nEinsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans würde sie die Unterstellung unter den\nLMV implizit anerkennen. Es stünde ihr nämlich frei, ein solches Begehren unter dem\nVorbehalt der rechtkräftigen Gutheissung des vorliegenden Klagebegehrens Ziffer 1\nvorsorglich zu stellen. Zwar trifft zu, dass sich die Kompetenz der gemäss Art. 6 Abs. 1\nAVEG \"zuständigen Behörde\" auf die Einsetzung des unabhängigen Kontrollorgans\nbeschränkt, weshalb die Behörde dann, wenn die Unterstellung unter den\nGesamtarbeitsvertrag (wie hier) strittig ist, in der Regel erst aktiv wird, wenn der\nZivilrichter rechtskräftig über diese Frage entschieden hat (s. insb. Senti,\nLohnbuchkontrollen bei allgemeinverbindlichen GAV und NAV: praktische Probleme\nund Abgrenzungsfragen, in: AJP 2010, S. 14 ff., insb. S. 19, mit Verweisen). Dass ein\nsolches vorsorgliches Begehren – im Allgemeinen und insbesondere nach der Praxis\ndes SECO – unzulässig wäre, ist hingegen nicht ersichtlich, wird von der Beklagten so\nauch nicht geltend gemacht und stünde schliesslich nicht in Einklang mit dem\nGesetzestext, wonach \"jederzeit\" die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans\nverlangt werden kann. Im Übrigen fällt in Betracht, dass die Klägerschaft vorliegend wie\nerwähnt für den Fall, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens die Einsetzung eines\nunabhängigen Kontrollorgans verlangen sollte, eventualiter beantragt, es sei\nfestzustellen, dass diese zur Ermöglichung und Duldung der Kontrolle verpflichtet sei.\nDaraus folgt implizit, dass (auch) aus ihrer Sicht dann, wenn die Beklagte von ihrem\nRecht, die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen, Gebrauch\nmachen sollte, die Klagebegehren Ziffern 2 und 3 gegenstandslos würden und über sie\nnicht mehr zu befinden wäre. Damit – und da im Übrigen die Beklagte in der\nBeschwerdeschrift dem Sinn nach selbst zugesteht, bei rechtskräftiger Unterstellung\nunter den LMV werde von ihrer Seite eine Verpflichtung gemäss dem klägerischen\nEventualbegehren Ziffer 4 anerkannt – ist nun aber nicht ersichtlich, warum sie das von\nihr angestrebte Ziel, nämlich dass eine gegebenenfalls begründete Kontrolle durch ein\nunabhängiges Kontrollorgan erfolgt, nicht mit einem entsprechenden, unter dem\nVorbehalt der Unterstellung unter den LMV stehenden vorsorglichen Begehren\nanvisiert. Dabei stünde es ihr offen, dies im vorliegenden Verfahren mit einem\neinschlägigen Eventualantrag zu verbinden, der – im Sinn einer (jederzeit zulässigen)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTeilanerkennung – etwa dahin lauten könnte, für den Fall, dass sie dem LMV\nunterstehe, werde das klägerische Eventualbegehren Ziffer 4 anerkannt.\n\nIm Ergebnis kann der Beklagten bei dieser Sachlage nicht zugestanden werden,\naufgrund der angefochtenen prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz, wonach das\nVerfahren einstweilen nicht auf das Klagebegehren Ziffer 1 beschränkt werde, drohe ihr\nein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, hätte sie es doch nach dem Gesagten\nin der Hand, einen solchen – allfälligen – Nachteil selbst abzuwenden. Nicht weiter hilft\nder Beklagten (auch) ihr Hinweis auf den Grundsatz der Prozessökonomie: Das\nKlagebegehren Ziffer 1, also die Frage, ob die Beklagte dem LMV untersteht oder nicht,\nist – nach der heutigen Aktenlage zu schliessen – Kernpunkt und Hauptthema des\nvorinstanzlichen Prozesses, während die Klagebegehren Ziffern 2 und 3, welche die\nDurchführung der betrieblichen Kontrolle durch das ordentliche Kontrollorgan\nbetreffen, nur von nachrangiger Bedeutung sind; insbesondere wurden die\nKlagebegehren Ziffern 2 und 3 auch von der Beklagten selbst bislang nur ganz am\nRande thematisiert. (Auch) unter diesem Aspekt ist daher nicht nachgewiesen, dass der\nBeklagten durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht.\n\ndd) Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt,\nwomit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}