{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-36_2018-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2936&type=1563347022&cHash=a650daa3dc05ef41dcf15c0dc8d3f819", "Checksum": "9f3d483f1a86a308fbfe3e93942a13f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36\nRegeste:\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311). In einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende Kreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst auf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).\n\nII.2.a) Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich\nvorgesehenen, hier nicht relevanten Fällen (s. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit\nBeschwerde angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer durch sie ein \"nicht\nleicht wiedergutzumachender Nachteil\" droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt\nes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht im Einzelfall unter\nBerücksichtigung der besonderen Umstände in pflichtgemässer Ermessensausübung\nzu konkretisieren hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art.\n319 N 23; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders als Art. 93\nAbs. 1 lit. a BGG (der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin unterscheidet,\nals er bloss von einem \"nicht wiedergutzumachenden Nachteil\" spricht) – nicht nur\nrechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, ist unklar, kann hier aber offen\nbleiben (verneinend etwa: BK-Sterchi, Art. 319 ZPO N 12, und BSK ZPO-Spühler, Art.\n319 N 7; indifferent: ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 25 ff.; bejahend\nz.B.: Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 319 N 15; vom Bundesgericht soweit\nersichtlich bislang offen gelassen, s. etwa BGE 137 III 380 E. 2; die kantonale\nRechtsprechung dazu ist uneinheitlich). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil\nregelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer\ngünstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben\nlässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die Lage der betroffenen Partei\nnur – aber immerhin – erheblich erschwert\n\n(Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 319 N 14; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-\nHoffmann-Nowotny, Art. 319 N 25 ff.; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a). Es obliegt dem\nBeschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen und\nnachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2\nZPO erfüllt sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BK-Sterchi, Art. 319 ZPO N 15; GVP 2015 Nr. 85\nE. 2.a; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 51).\n\nb/aa) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf\ndie der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt wird, anstelle der im\nVertrag vorgesehenen Kontrollorgane jederzeit bei der zuständigen Behörde die\nEinsetzung eines besonderen, von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrollorgans\nverlangen.\n\nbb) Hier führt die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts, durch die\nangefochtene prozessleitende Verfügung drohe ihr ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil, im Wesentlichen und dem Sinn nach aus, wenn die\nVorinstanz zeitgleich über das Klagebegehren Ziffer 1, also die Frage der Unterstellung\ndes beklagtischen Betriebs unter den Landesmantelvertrag für das schweizerische\nBauhauptgewerbe (LMV), und – bei allfälliger Gutheissung dieses Begehrens – über\ndas Klagebegehren Ziffer 2 betreffend die Durchführung einer betrieblichen Kontrolle\nbefinde, hätte sie – die Beklagte – keine Möglichkeit mehr, von ihrem Recht Gebrauch\nzu machen, gemäss Art. 6 Abs. 1 AVEG bei der zuständigen Behörde (hier: beim\nSECO) die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen. Dies wäre – so\ndie Beklagte – zunächst mit einem Nachteil tatsächlicher Art verbunden, indem das\nProzessthema \"unnötigerweise auf ein Leistungsbegehren erweitert\" würde, was dem\nGrundsatz der Prozessökonomie widerspräche und den Prozess unnötig verteuern\nwürde. Überdies entstünde ihr eine nicht reversible rechtliche Benachteiligung, indem\nihr Rechtsanspruch, die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen,\nvereitelt würde. Bevor über das Klagebegehren Ziffer 1 rechtkräftig entschieden sei,\nkönne sie keinen Antrag um Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans stellen,\nwürde sie doch damit die – von ihr bestrittene – Unterstellung unter den LMV implizit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanerkennen. Das Dilemma lasse sich letztlich nur so lösen, dass der Zivilrichter vorab\nüber die Unterstellungsfrage entscheide. Dazu fällt Folgendes in Betracht:\n\n"}