{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-36_2018-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2936&type=1563347022&cHash=a650daa3dc05ef41dcf15c0dc8d3f819", "Checksum": "9f3d483f1a86a308fbfe3e93942a13f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36\nRegeste:\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311). In einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende Kreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst auf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.36\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.01.2018\nEntscheiddatum: 22.01.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.01.2018\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311).\nIn einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter\nBestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende\nKreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst\nauf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die\nBeklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die\nEinsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde.\nAuf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines\ndrohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein\n(Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).\n\nErwägungen\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichten [der/die Kläger/innen] eine Klage mit folgenden\nRechtsbegehren ein:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31.\nDezember 2015 und seit dem 1. Juli 2016 mit ihrem Betrieb in den betrieblichen\nGeltungsbereich des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe\ngefallen ist und fällt und somit dessen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen\neinzuhalten hat.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen zur Abklärung der Einhaltung der\ngesamtarbeitsvertraglichen Vorschriften, namentlich der Bestimmungen über\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitszeit, Ferien, Feiertage, Lohnklassen/Lohnstufen, Basislöhne, 13. Monatslohn,\nLohnerhöhungen, Lohnzuschläge, Zulagen/Auslagenersatz/Entschädigungen\n\na) eine betriebliche Kontrolle aller Arbeitsverhältnisse für die Zeit vom 1. Januar 2014\nbis 31. Dezember 2015 und vom 1. Juli 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft des\nEntscheids in ihren Firmenlokalitäten zu ermöglichen und zu dulden und\n\nb) dabei insbesondere folgende Unterlagen für den erwähnten Zeitraum lückenlos\nvorzulegen und auf Verlangen hin [in] Kopie herauszugeben: […]\n\n3. Für den Fall der Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnungen gemäss\nvorstehender Ziff. 2 [sei] gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO Ordnungsbusse für\njeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen.\n\n4. Eventualbegehren: Verlangt die Beklagte im Verlauf des Verfahrens die Einsetzung\ndes unabhängigen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG, sei festzustellen, dass die\nBeklagte zur Ermöglichung und Duldung der Kontrolle verpflichtet ist.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nMit Klageantwort vom 31. Oktober 2017 beantragte die Beklagte, die Klage sei\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich ersuchte sie darum, das Verfahren\n\"gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO in einem ersten Schritt auf die Beurteilung von Ziffer 1\ndes klägerischen Rechtsbegehrens zu beschränken\". Letzteres begründete sie im\nWesentlichen damit, im Fall der Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1 werde sie\nnoch während des hängigen Verfahrens gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über\ndie Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR\n221.215.311) die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans beantragen, womit\nsich ein Entscheid über das Klagebegehren Ziffer 2 erübrige; werde hingegen das\nKlagebegehren Ziffer 1 nicht geschützt, habe dies zur Folge, dass auch die weiteren\nKlagebegehren abzuweisen seien. Am 6. November 2017 setzte der verfahrensleitende\nKreisrichter der Klägerschaft Frist zur Replik an. Zugleich wies er das erwähnte\nprozessuale Begehren der Beklagten \"einstweilen\" ab mit der Begründung, es sei\n\"nicht ersichtlich, inwiefern\" eine vorläufige Beschränkung auf das Klagebegehren\nZiffer 1 \"zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens führen würde\". Dagegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhob die Beklagte am 10. November 2017 Beschwerde bei der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts mit folgenden Anträgen:\n\n1. Ziffer 2 der Verfügung vom 6. November 2017 der Verfahrensleitung des\nKreisgerichtes […] sei aufzuheben.\n\n2. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO in einem ersten Schritt auf die\nBeurteilung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Klägerinnen zu beschränken.\n\nEventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Verfahrensleitung der Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n[…]\n\n"}