vollstrecken, stattzugeben sei. Damit – und da die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch zu Recht davon ausging, die öffentliche Versteigerung habe im Beisein des Grundbuchverwalters durch die Gemeinde zu erfolgen (s. lit. 2.b/dd und 2.c/aa hiervor und Art. 146 Einführungsverordnung zum ZGB) – ist die Beschwerde abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16