er war vielmehr berechtigt, direkt die öffentliche Versteigerung zu verlangen und somit nach Art. 338 Abs. 1 ZPO deren Vollstreckung zu beantragen. 3. Demnach kam die Vorinstanz – ohne Rechtsverletzung und willkürfrei – begründeterweise zum Schluss, die private Versteigerung unter den Miteigentümern sei gescheitert, womit die im Entscheid vom 7. September 2016 definierte Bedingung für eine öffentliche Versteigerung (s. Art. 342 ZPO) erfüllt und dem Antrag, diese sei zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte