ZPO – mit der ersatzweisen Anordnung der (von den Anträgen des Gesuchstellers abgedeckten) öffentlichen Versteigerung für den Fall, dass die private Versteigerung scheitert, die alsdann greifende Vollstreckungsmassnahme bereits vorgesehen (in diesem Sinn schon vi-Entscheid). Bei dieser Sachlage war der Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht gehalten, in einem ersten Schritt um Vollstreckung der (mangels konstruktiver Mitwirkung der Gegenseite illusorisch gewordenen) privaten Versteigerung zu ersuchen (vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO sachgemäss); er war vielmehr berechtigt, direkt die öffentliche Versteigerung zu verlangen und somit nach Art.