Dessen war sich im Erkenntnisverfahren augenscheinlich auch das Kreisgericht X bewusst, hat es doch im Entscheid vom 7. September 2016 – wie in der Literatur angeregt (lit. b/aa hiervor) sowie faktisch in sachgemässer Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO – mit der ersatzweisen Anordnung der (von den Anträgen des Gesuchstellers abgedeckten) öffentlichen Versteigerung für den Fall, dass die private Versteigerung scheitert, die alsdann greifende Vollstreckungsmassnahme bereits vorgesehen (in diesem Sinn schon vi-Entscheid).