Dass im Übrigen der Vollstreckungsrichter weder die Steigerungsmodalitäten selbst festlegen noch einen Dritten und namentlich eine Behörde damit betrauen kann, wurde ebenfalls schon dargelegt (s. vorn lit. c/aa). In Fällen, in denen sich die Parteien – wie hier – nicht auf die Steigerungsmodalitäten einigen können, hat der Vollstreckungsrichter damit keine Handhabe, in die Pattsituation einzugreifen, womit eine private Versteigerung letztlich unmöglich wird. Dessen war sich im Erkenntnisverfahren augenscheinlich auch das Kreisgericht X bewusst, hat es doch im Entscheid vom 7. September 2016 – wie in der Literatur angeregt (lit.