Gesuchstellerin nach einer Schätzung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Strassenprojekts Y verständlich ist. Anlass, eine dahingehende Schätzung gemeinsam einzuholen, besteht nach dem Gesagten aber nicht; solches ist insbesondere (auch) nicht Voraussetzung dafür, dass unter den Parteien überhaupt über die Steigerungsmodalitäten verhandelt werden kann. Hingegen stand und steht es jeder Partei offen, auf eigene Kosten selbst eine (erneute) Schätzung zu veranlassen, falls sie dies im Hinblick auf ihre Mitwirkung an der Versteigerung für sich als notwendig erachtet.