Gegenvorschläge unterbreiten – mit seinen Bemühungen um eine private Versteigerung über Monate beharrlich ins Leere laufen liess und deren Durchführung damit vereitelte. Dabei schob sie dem Sinn nach stets das gleiche, nicht stichhaltige Argument vor, es müsse noch das Strassenplan- und Enteignungsverfahren Y abgewartet werden, dies obschon bereits das Kreisgericht X im Entscheid vom 7. September 2016 klargestellt hatte, dieses Projekt stehe einer Versteigerung nicht entgegen, vielmehr müsse derjenige, welcher die Liegenschaft erwerben möchte, die damit einhergehenden Unsicherheiten einpreisen. Dass Letzterem beizupflichten ist, wurde in lit. a hiervor schon dargelegt.