c/aa hiervor Gesagten entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nur den Schluss zulässt, die mit Entscheid vom 7. September 2016 primär angeordnete private Versteigerung der Liegenschaft Q sei gescheitert: Es ist augenfällig, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller – der ihr seinerseits einen sachkundig erstellten, in jeder Hinsicht durchdachten, umfassenden und detaillierten Vorschlag zu den Versteigerungsmodalitäten unterbreitet sowie den vorgeschlagenen Startpreis in zwei Schritten bis auf Null reduziert hatte und zudem mehrfach vergeblich darum gebeten hatte, die Gesuchsgegnerin möge seinen Vorschlägen zustimmen oder konkrete