cc) Es bedarf keiner weitreichender Erörterungen, um festzustellen, dass die soeben dargelegte Korrespondenz der Parteivertreter im Lichte des in lit. c/aa hiervor Gesagten entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nur den Schluss zulässt, die mit Entscheid vom 7. September 2016 primär angeordnete private Versteigerung der Liegenschaft Q sei gescheitert: