In seinem Antwortbrief vom 21. Juni 2017 wies der Anwalt der Gesuchsgegnerin den Standpunkt des Gesuchstellers, die private Versteigerung sei gescheitert, zurück. Er verwies erneut auf das Strassenprojekt Y und führte aus, als "Basis der Versteigerung" sei "eine neutrale Schätzung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Strassen- und Enteignungsverfahrens unabdingbar", wobei "vorgängig … zudem eine Stellungnahme der politischen Gemeinde Z zum aktuellen Stand" des Projekts einzuholen sei; seine Mandantin schlage vor, den kantonalen Hauseigentümerverband mit der Schätzung zu betrauen.