habe sie unbeantwortet gelassen oder mit Scheinargumenten zurückgewiesen. Damit sei die private Versteigerung gescheitert; er sei instruiert, nunmehr die öffentliche Versteigerung vollstrecken zu lassen. In seinem Antwortbrief vom 21. Juni 2017 wies der Anwalt der Gesuchsgegnerin den Standpunkt des Gesuchstellers, die private Versteigerung sei gescheitert, zurück.