Stattdessen hintertreibe sie die private Versteigerung, und dies mit haltlosen Einwendungen, die schon im Erkenntnisverfahren verworfen worden seien; schon im Entscheid vom 7. September 2016 sei nämlich festgehalten, dass derjenige, welcher die Liegenschaft erwerben wolle, die Unsicherheit bezüglich der Erweiterung des Y-wegs einpreisen müsse. Im Lichte der bisherigen Korrespondenz sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin augenscheinlich nicht bereit sei, sich innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens an einer privaten Versteigerung zu beteiligen; die wiederholten konkreten Vorschläge des Gesuchstellers