Ein Scheitern der privaten Versteigerung könne daraus nicht hergeleitet werden. Zudem warf er dem Anwalt des Gesuchstellers künstlich erzeugen Zeitdruck und einen darin liegenden Verstoss gegen die standesrechtlichen Gepflogenheiten vor. Mit Brief vom 12. Juni 2017 an den Anwalt der Gesuchsgegnerin hielt der Anwalt des Gesuchstellers daraufhin fest, trotz ausdrücklicher Aufforderung habe die Gesuchstellerin keinen Gegenvorschlag und keine Terminvorschläge unterbreitet. Stattdessen hintertreibe sie die private Versteigerung, und dies mit haltlosen Einwendungen, die schon im Erkenntnisverfahren verworfen worden seien;