Ein "Gegenvorschlag", der "dem effektiven Wert der Liegenschaft" entspreche, sei – wie schon "mit Schreiben vom 7. Februar 2017 erläutert" – "vor Abschluss des Teilstrassenplan- und Enteignungsverfahrens nicht möglich". Um "einer nachträglichen Unverbindlichkeit der Versteigerung infolge Irrtums über ein objektiv wesentliches Vertragselement, nämlich den Kaufpreis, zu vermeiden", sei "folglich das entsprechende Enteignungsverfahren abzuwarten, bevor eine konkrete Beurteilung des Wertes der Liegenschaft erfolgen" könne. Ein Scheitern der privaten Versteigerung könne daraus nicht hergeleitet werden.