Versteigerung" sei nicht auf Passivität und eine Verzögerungstaktik zurückzuführen. Vielmehr bestünden "noch diverse Unklarheiten insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit sowie des Verfahrensablaufs". Zudem sei es dem Anwalt des Gesuchstellers "bis heute nicht gelungen", einen "adäquaten Ausgangspreis zu nennen". Ein "Gegenvorschlag", der "dem effektiven Wert der Liegenschaft" entspreche, sei – wie schon "mit Schreiben vom 7. Februar 2017 erläutert" – "vor Abschluss des Teilstrassenplan- und Enteignungsverfahrens nicht möglich".